Absatz 2Die Pflichten des Auftraggebers sind vom Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit wahrzunehmen. Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, bleibt unberührt; diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 genannten Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.