Absatz eins,Zur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter bestellt werden.