Absatz eins,Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.