(6)Absatz 6,Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom kaufmännischen Direktor eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, daß andere Personen zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der gemäß § 28 Abs. 1 zuständige Senat der Kommission. (BGBl. Nr. 352/1981, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 15)Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom kaufmännischen Direktor eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, daß andere Personen zu Unrecht in die Liste aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zuständige Senat der Kommission. Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)