Absatz eins,Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer einssie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
- Ziffer 2sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums;
- Ziffer 3sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.