Absatz eins,Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Bestellt das Kuratorium innerhalb von 6 Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generalintendanten keinen Direktor, Intendanten oder Landesintendanten, so hat der Generalintendant nach Ablauf dieser Frist dem Kuratorium unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 11)