Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt: Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
    1. Ziffer eins
      Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;
    2. Ziffer 2
      neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
    3. Ziffer 3
      neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
    4. Ziffer 4
      sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;
    5. Ziffer 5
      fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Artikel 147, Absatz 4, B-VG genannte Funktion bekleiden.
  3. Absatz 3,Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
  4. Absatz 4,Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Absatz eins, von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß Absatz 5, die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
  5. Absatz 5,Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.
  6. Absatz 6,Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
  7. Absatz 7,Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 13 und Absatz 2, innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies von der Kommission (Paragraph 25,) unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt die Kommission die Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium unverzüglich neu zu bestellen.

Anmerkung

Artikel römisch eins, des Übergangsrechts anläßlich von Novellen zum Rundfunkgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,

Schlagworte

Zusammensetzung des Kuratoriums

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010887

alte Dokumentnummer

N11984176360