Absatz eins,Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt: Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
- Ziffer einsSechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;
- Ziffer 2neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
- Ziffer 3neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
- Ziffer 4sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;
- Ziffer 5fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Zentralbetriebsrat bestellt.