Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen.
  2. Absatz 2,Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von vier ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 10. Gehaltsstufe sowie sechs Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ein Drittel des oben genannten Jahresbruttobezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors.
  3. Absatz 3,Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, Ziffer 9,)