Kurztitel

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.05.1984

Text

Artikel 5

Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich, im Zusammenhang mit den von der Österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrage von österreichischen Institutionen und Unternehmungen für die Durchführung von Projekten cif Hafen oder Hauptflughafen zur Verfügung gestellten Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    Übernahme der Kosten für Löschung, Lagerung, Umladung, Weitertransport sowie Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden sowie Transportverlust ab dem im Projekt zu vereinbarenden burundischen Flughafen bis zum Ort der Verwendung in Burundi;
  2. Ziffer 2
    Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich Hafen- und Lagergebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben;
  3. Ziffer 3
    Übernahme der Kosten der erforderlichen technischen Installationen für die Montage und den Betrieb von maschinellen oder sonstigen technischen Anlagen;
  4. Ziffer 4
    Beistellung einer von der österreichischen Seite als erforderlich angesehenen Zahl von Fach- und Hilfskräften sowie deren Bezahlung.