Die Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für von österreichischer Seite bezahlte Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer in Burundi;
Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1984,
Artikel 2,
01.05.1984
Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Entsendung von österreichischen Fachkräften nach Burundi gemäß Artikel eins, Absatz 3, insbesondere nachstehende Begünstigungen und Leistungen zu gewähren: