Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern und Experten), im folgenden Fachkräfte genannt, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dienstverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.