Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.04.1983

Text

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen berührt nicht bereits geschlossene oder noch zu schließende zwei- oder mehrseitige Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen oder die zu ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen regeln.