Absatz eins,Dieses Übereinkommen ist auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden, soweit diese Fristen festgesetzt worden sind
- Litera adurch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
- Litera bvon einem Schiedsorgan, wenn dieses die Art der Fristenberechnung nicht bestimmt hat,
- Litera cvon den Parteien, wenn die Berechnungsart von ihnen nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist und sich auch nicht aus anwendbaren Bräuchen oder aus Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, ergibt.
Das Übereinkommen ist jedoch nicht auf Fristen anzuwenden, die zurückberechnet werden.