Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,
Artikel 5
19.01.1983
Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Übereinkommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmäßigkeit, den daran teilnehmenden Gebietskörperschaften dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit.