Absatz 2,Offenzulegen sind:
- Ziffer einsLiegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
- Ziffer 2das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
- Ziffer 3Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
- Ziffer 4die Verbindlichkeiten in einer Summe.