Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
- Litera adas Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und
- Litera bVerstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.