Kurztitel

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

12.06.1983

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die
    1. Litera a
      das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und
    2. Litera b
      Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Artikel 2, Absatz eins, nicht entspricht, zulässig sind.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Artikel 2, Absatz eins, nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Öl

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000754

Dokumentnummer

NOR12010533

alte Dokumentnummer

N1198311465P