Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 74,

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Text

Artikel 74

Familienzusammenführung

Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern in jeder möglichen Weise die Zusammenführung von Familien, die infolge bewaffneter Konflikte getrennt worden sind; sie fördern insbesondere im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Sicherheitsbestimmungen die Tätigkeit humanitärer Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen.