Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1980

Text

Paragraph eins,

Bediensteten einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, die an einem mit Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büro dieser Spezialorganisation auf Grund eines Beschlusses der Organisation, der sie angehören, eine vorübergehende oder dauernde Tätigkeit in Österreich ausüben, werden Vorrechte und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den vergleichbaren Bediensteten der Vereinten Nationen auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt wurden.