Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

04.12.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

4. Abschnitt

INTERNATIONALER DATENVERKEHR

VORAUSSETZUNGEN FÜR ÜBERLASSUNGEN

VON DATEN IN DAS AUSLAND

Paragraph 32, (1) Die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch die in den Paragraphen 4, 5 und 17 genannten Rechtsträger in das Ausland ist unter den in Paragraph 7, oder Paragraph 18, genannten Voraussetzungen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der Datenschutzkommission.

  1. Absatz 2,In folgenden Fällen bedarf jedoch die Überlassung durch unter den 3. Abschnitt fallende Rechtsträger keiner Genehmigung der Datenschutzkommission:
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um Überlassungen von Daten des Auftraggebers als Betroffenen handelt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Überlassung in einen Staat, in dem auf die Daten ein diesem Bundesgesetz vergleichbarer Datenschutz Anwendung findet, erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
  2. Absatz 3,Eine nach Absatz eins, notwendige Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      die Überlassung den Erfordernissen des Paragraph 7, oder Paragraph 18, entspricht, und
    3. Ziffer 3
      glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung in das Ausland schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, und
    4. Ziffer 4
      soweit eine Überlassung in das Ausland zum Zwecke der Verarbeitung als Dienstleistung (Paragraph 19,) erfolgt, durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt wird, daß den Bestimmungen des Paragraph 19, entsprochen wird.
  3. Absatz 4,Soweit gemäß Paragraphen 8, oder 23 eine Registrierungspflicht besteht, bedürfen auch Überlassungen in das Ausland einer Registrierung (Paragraph 47, Absatz 4 und 5).
  4. Absatz 5,Durch Verordnung des Bundeskanzlers ist nach Anhörung der Datenschutzkommission festzustellen, inwieweit eine Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen (Absatz eins, Ziffer 2,) gegeben ist. Dabei ist insbesondere auf die Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen.