Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32Artikel 2, Paragraph 32
Text
4. Abschnitt
INTERNATIONALER DATENVERKEHR
VORAUSSETZUNGEN FÜR ÜBERLASSUNGEN
VON DATEN IN DAS AUSLAND
§ 32. (1) Die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch die in den §§ 4, 5 und 17 genannten Rechtsträger in das Ausland ist unter den in § 7 oder § 18 genannten Voraussetzungen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der Datenschutzkommission.Paragraph 32, (1) Die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch die in den Paragraphen 4, 5 und 17 genannten Rechtsträger in das Ausland ist unter den in Paragraph 7, oder Paragraph 18, genannten Voraussetzungen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der Datenschutzkommission.
(2)Absatz 2,In folgenden Fällen bedarf jedoch die Überlassung durch unter den 3. Abschnitt fallende Rechtsträger keiner Genehmigung der Datenschutzkommission:
wenn es sich um Überlassungen von Daten des Auftraggebers als Betroffenen handelt, oder
wenn die Überlassung in einen Staat, in dem auf die Daten ein diesem Bundesgesetz vergleichbarer Datenschutz Anwendung findet, erfolgt, oder
wenn dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Eine nach Abs. 1 notwendige Genehmigung ist zu erteilen, wennEine nach Absatz eins, notwendige Genehmigung ist zu erteilen, wenn
nicht öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen, und
die Überlassung den Erfordernissen des § 7 oder § 18 entspricht, unddie Überlassung den Erfordernissen des Paragraph 7, oder Paragraph 18, entspricht, und
glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung in das Ausland schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, und
soweit eine Überlassung in das Ausland zum Zwecke der Verarbeitung als Dienstleistung (§ 19) erfolgt, durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt wird, daß den Bestimmungen des § 19 entsprochen wird.soweit eine Überlassung in das Ausland zum Zwecke der Verarbeitung als Dienstleistung (Paragraph 19,) erfolgt, durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt wird, daß den Bestimmungen des Paragraph 19, entsprochen wird.
(4)Absatz 4,Soweit gemäß §§ 8 oder 23 eine Registrierungspflicht besteht, bedürfen auch Überlassungen in das Ausland einer Registrierung (§ 47 Abs. 4 und 5).Soweit gemäß Paragraphen 8, oder 23 eine Registrierungspflicht besteht, bedürfen auch Überlassungen in das Ausland einer Registrierung (Paragraph 47, Absatz 4 und 5).
(5)Absatz 5,Durch Verordnung des Bundeskanzlers ist nach Anhörung der Datenschutzkommission festzustellen, inwieweit eine Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen (Abs. 1 Z 2) gegeben ist. Dabei ist insbesondere auf die Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen.Durch Verordnung des Bundeskanzlers ist nach Anhörung der Datenschutzkommission festzustellen, inwieweit eine Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen (Absatz eins, Ziffer 2,) gegeben ist. Dabei ist insbesondere auf die Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen.