(2)Absatz 2,Der Leiter des Büros, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder, soweit alle diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind und soweit sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten, deren Gattinnen und minderjährigen Kindern gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) zustehen.Der Leiter des Büros, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder, soweit alle diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind und soweit sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten, deren Gattinnen und minderjährigen Kindern gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,) zustehen.