Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
- Ziffer einsdas Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und der Paragraphen 4 bis 5g des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, für die Haushaltsführung, für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software;
- Ziffer 2der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
- Ziffer 3der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
- Ziffer 4das Österreichische Statistische Zentralamt für die Haushaltsführung und die Aufgaben der Bundesstatistik sowie für das beim Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichtete Datenverarbeitungsregister;
- Ziffer 5das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei für die Personalverwaltung.