Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.1982

Außerkrafttretensdatum

30.12.1988

Text

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

  1. Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und der Paragraphen 4 bis 5g des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, für die Haushaltsführung, für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software;
    2. Ziffer 2
      der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
    3. Ziffer 3
      der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
    4. Ziffer 4
      das Österreichische Statistische Zentralamt für die Haushaltsführung und die Aufgaben der Bundesstatistik sowie für das beim Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichtete Datenverarbeitungsregister;
    5. Ziffer 5
      das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei für die Personalverwaltung.
  2. Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.