Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,
Paragraph 17
01.10.1982
30.04.1993
Paragraph 17, Die Hauptwahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.