(3)Absatz 3,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.