Absatz 2,Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.