Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Text

Paragraph 7, (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage der Hauptwahlbehörde vorgelegt werden. Sie müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6 000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 Anmerkung, Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen auf Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

  1. Absatz 2,Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;
    2. Ziffer 2
      die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter.
  2. Absatz 3,Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

  1. Absatz 4,Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Absatz eins,) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Hauptwahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.