Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,
Text
Angabe der Registernummer
§ 10. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verabeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.Paragraph 10, (1) Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verabeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3)Absatz 3Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des § 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua." anzugeben.Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua." anzugeben.