Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,
Paragraph 9,
29.07.1982
12.02.1988
Richtigstellung und Löschung
Paragraph 9, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind und dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.