Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

29.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 9, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind und dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.