Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,
Paragraph 6,
29.07.1982
12.02.1988
Datengeheimnis
Paragraph 6, Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen.