Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

29.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988

Text

Paragraph 3, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß geringzuhalten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.