Kurztitel

UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Text

Artikel I

  1. Absatz einsDie IAEO hat das Recht, den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig Jahren, beginnend mit 1. Oktober 1979, entsprechend den in ihrem Statut festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens zu benützen.
  2. Absatz 2Unbeschadet des oben genannten Rechtes der IAEO bleibt die Regierung Eigentümerin des Amtssitzbereiches.