Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1981

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die beiden Regierungen fördern und erleichtern die technische Zusammenarbeit nach Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ihren beiden Ländern voranzutreiben.
  2. Absatz 2,Die beiden Regierungen können bezüglich der einzelnen Projekte der technischen Zusammenarbeit Vereinbarungen treffen.