Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1981,
Artikel eins
01.11.1981
Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.