Mediengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
BG
Paragraph 3
01.01.1982
MedienG
16/01 Medien, Presseförderung
Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.
Urheberschutz, journalistischer Markenschutz, Künstlerzeichen, Pseudonym
14.06.2018
10000719
NOR12010083
N11981169430