Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

Paragraph 3,

Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.

Schlagworte

Urheberschutz, journalistischer Markenschutz, Künstlerzeichen, Pseudonym

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010083

alte Dokumentnummer

N11981169430