Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit der Kommission und dem Gerichtshof an.
Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,
Artikel 3
18.08.1981