Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,
Text
D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.
Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann (Anm.: vgl. Art. III Abs. 3 BVG, StGBl. Nr. 232/1945) durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen. Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann Anmerkung, vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 3, BVG, StGBl. Nr. 232 aus 1945,) durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2)Absatz 2,Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.