Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980,
Paragraph eins,
01.01.1981
Dem Zwischenstaatlichen Komitee für die Auswanderung aus Europa und seinen Beamten werden die in den Artikeln römisch eins bis römisch VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf den Leiter des Verbindungsbüros des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich die Bestimmung des Abschnittes 21 des Übereinkommens angewendet wird, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in der Republik Österreich ständig ansässig ist.