Datenschutzverordnung-PTV
Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
Paragraph 8,
29.04.1981
30.06.1987
Paragraph 8, Die Verarbeiter haben für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Verarbeitungsaufträge unter Bedachtnahme auf die für sie geltende(n) Betriebsordnung(en) zu sorgen.