Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMUK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

11.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.