Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMUK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

11.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Grundsätze für die Verarbeitung

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder vom Verarbeiter zu überwachen.