Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMUK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

11.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst.

  1. Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      das Bundesministerium für Unterricht und Kunst für das Schulwesen, das Erziehungswesen, Angelegenheiten der Kunst, Angelegenheiten der Volksbildung, des Sports und der außerschulischen Jugenderziehung, Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds, die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
    2. Ziffer 2
      die Landesschulräte für das Schulwesen, das Erziehungswesen, die Personalverwaltung und die Haushaltsführung.
  2. Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.