Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
- Ziffer einsdas Bundesministerium für Unterricht und Kunst für das Schulwesen, das Erziehungswesen, Angelegenheiten der Kunst, Angelegenheiten der Volksbildung, des Sports und der außerschulischen Jugenderziehung, Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds, die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
- Ziffer 2die Landesschulräte für das Schulwesen, das Erziehungswesen, die Personalverwaltung und die Haushaltsführung.