Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung (Paragraph 8, Absatz 2, DSG);
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Kosten 1 000 S wesentlich übersteigen, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2Auch eine Auskunft, daß Daten des Betroffenen in einem Zweck einer Verarbeitung nicht vorhanden sind, unterliegt der Kostenersatzpflicht je Zweck der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung.
  2. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten.
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  3. Absatz 4Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  4. Absatz 5Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.