Datenschutzverordnung des BMGU
Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 8,
01.04.1981
31.12.2006
Grundsätze für die Verarbeitung
Paragraph 8, (1) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; vorhandene Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren. Die Ermächtigung zur Erteilung von Verarbeitungsaufträgen ist in den jeweiligen Vorschriften für die Verfahren zur Abwicklung einzelner Verarbeitungen enthalten. Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.