Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMGU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

2. Abschnitt

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 7, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem Auftraggeber im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt werden kann; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.

  1. Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchen gleicher Art festgestellt wurde.