Datenschutzverordnung des BMGU
Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 7,
01.04.1981
31.12.2006
2. Abschnitt
Grundsätze für die Ermittlung
Paragraph 7, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem Auftraggeber im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt werden kann; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.