Absatz eins,Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.