Absatz 2Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz eins, mitgeteilte Betrag nicht entrichtet wurde.
Datenschutzverordnung des BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 19,
20.08.1980
31.12.2006
Mitteilung des Kostenersatzbetrages
Paragraph 19, (1) Dem Antragsteller ist der Betrag des für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostenersatzes mitzuteilen.