Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

20.08.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Mitteilung des Kostenersatzbetrages

Paragraph 19, (1) Dem Antragsteller ist der Betrag des für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostenersatzes mitzuteilen.

  1. Absatz 2Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz eins, mitgeteilte Betrag nicht entrichtet wurde.