der Antragstellung nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
Datenschutzverordnung des BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 18,
20.08.1980
31.12.2006
Befreiung von Kostenersätzen
Paragraph 18, Die in Paragraph 17, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn