Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

20.08.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Befreiung von Kostenersätzen

Paragraph 18, Die in Paragraph 17, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragstellung nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
  2. Ziffer 2
    der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.