Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
Datenschutzverordnung des BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 14,
20.02.1981
31.12.2006
Richtigstellung und Löschung
Paragraph 14, (1) Rechtsverbindlich festgelegte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.