Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 14, (1) Rechtsverbindlich festgelegte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Fall eines Rückgriffs auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.