Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand der Verordnung

Paragraph eins, (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Grundsätze, nach denen personenbezogene Daten je nach ihrer Art unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz durch die zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz gehörigen Auftraggeber und Verarbeiter - soweit sie nicht für Zwecke der Strafrechtspflege tätig sind - ermittelt, verarbeitet, benützt und übermittelt werden.

  1. Absatz 2Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DSG sind auch für diese Verordnung maßgeblich.