Datenschutzverordnung des BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph eins,
20.02.1981
31.12.2006
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand der Verordnung
Paragraph eins, (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Grundsätze, nach denen personenbezogene Daten je nach ihrer Art unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz durch die zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz gehörigen Auftraggeber und Verarbeiter - soweit sie nicht für Zwecke der Strafrechtspflege tätig sind - ermittelt, verarbeitet, benützt und übermittelt werden.