Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

20.02.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 12, (1) Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
  2. Absatz 3Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz "ua." anzugeben.