Absatz 2Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.
Datenschutzverordnung des BMAA
Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1990,
Paragraph 6,
20.02.1981
31.01.1990
Grundsätze für die Benützung
Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.